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Siebte Verordnung zur Änderung und Ausführungshinweise

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Muttersau im Tiefstreu blickt in die Kamera

Was müssen Schweinehalter beachten?

Die siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 29.01.2021 ist seit 9. Februar 2021 in Kraft. Mittlerweile sind auch die Ausführungshinweise (Stand: Mai 2023) zur TierSchNutztV von der AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz angepasst und veröffentlicht worden. Die vollständigen Ausführungshinweise sind unter diesem Link abrufbar. Die wichtigsten Punkte werden im Folgenden erläutert.

Sowohl die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung als auch die Ausführungshinweise enthalten eine Vielzahl von Änderungen, die für Schweinehalter relevant sind. Diese werden nicht alle in diesem Artikel beleuchtet. Für Schweinehalter bietet es sich deshalb an den 5. Abschnitt der TierSchNutztVO und die Ausführungshinweise in Bezug auf die betriebsindividuellen Belange hin zu überprüfen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.

"Beschäftigungsmaterial muss jederzeit zugänglich, gesundheitlich unbedenklich, in ausreichender Menge vorhanden und ab 01.August 2021 organisch und faserreich sein."

Beschäftigungsmaterial (§ 26 (1) TierSchNutztV):

Das Beschäftigungsmaterial muss, wie bisher auch, für jedes Schwein jederzeit zugänglich sein. Es muss gesundheitlich unbedenklich und in ausreichender Menge vorhanden sein. Ab dem 1. August 2021 muss es zudem organisch und faserreich sein. Insbesondere werden hier Heu, Stroh, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien in der TierSchNutztV genannt. In den Ausführungshinweisen werden sowohl die Eigenschaften der Materialen als auch die Mindestmengen genauer beschrieben. Werden andere als die in der Verordnung genannten, Materialien eingesetzt, müssen diese folgende Anforderungen erfüllen:

  • „untersuchbar“: Das Schwein sollte das Beschäftigungsmaterial möglichst bewühlen oder zumindest „hebeln“ können (z.B. durch bodennahes Angebot oder Angebot auf einer Platte / Trog auf dem Boden). Siehe hierzu auch Empfehlung (EU) 2016/336 und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD (2016) 49 final
  • „bewegbar“: Das Schwein kann den Standort / die Position des Materials verändern.
  • „veränderbar“: Das Schwein kann Aussehen und Struktur des Materials verändern. Holz muss vom Schwein ins Maul genommen werden können und leicht zerkaubar sein.

Den Ausführungshinweisen ist klar zu entnehmen, dass Holzstücke, die nicht untersuchbar sind und / oder nicht innerhalb weniger Tage zerkaut werden können, die Vorgaben als alleiniges Beschäftigungsmaterial nicht erfüllen. Als Mindestmenge wird für maximal 12 Tiere eine Beschäftigungsmöglichkeit gefordert. Wie viele Beschäftigungsplätze beispielsweise eine Raufe hat, kann mit den Richtwerten der Fressplatzbreiten aus den Ausführungshinweisen ermittelt werden. Hier sind beispielsweise 33 cm für den Gewichtsbereich von 61 bis 120 kg angegeben.


Werden Stroh oder ähnliche Materialien täglich aufgefüllt, sollte vor dem Auffüllen noch Restmaterial vorhanden sein. Alternativ kann ein ständiger Zugang zu Beschäftigungsobjekten (wie z.B. Baumwollseilen) mit täglichen Gaben von Stroh oder Raufutter kombiniert werden.
Das LAVES (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) hat häufig verwendete Beschäftigungsmaterialien hinsichtlich ihrer Eignung im Sinne der TierSchNutztV beurteilt. Die Beurteilung und weiterführende Informationen hierzu sind auf der Homepage des LAVES zu finden.


Tier-Fressplatz-Verhältnis (§ 28 (2) TierSchNutztV):
Für die rationierte Fütterung ist wie bisher auch ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1:1 erforderlich. Jedes Tier benötigt einen Fressplatz, damit alle Schweine gleichzeitig fressen können. Bei Fütterung zur freien Aufnahme (ad libitum) ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 4:1 vorgeschrieben. Es können sich also maximal vier Tiere einen Fressplatz teilen, da Futter dauerhaft verfügbar ist und die Tiere deshalb nacheinander fressen können. Die tagesrationierte Fütterung mit dem zulässigen Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2:1 (§ 28 (2) TierSchNutztV) wird ab dem 1. August 2021 gestrichen. Laut den Ausführungshinweisen können sensorgesteuerte Fütterungssysteme (z.B. Flüssigfütterung am Sensortrog) als ad libitum Fütterung anerkannt werden, sofern durchgehend Futter zur Verfügung steht. „Ausdosierpausen zur Gewährleistung der Troghygiene dürfen nicht länger dauern, als für ein „Leerfressen“ des Troges notwendig ist“. Diese Anmerkung ist in den Ausführungshinweisen noch mit folgendem Hinweis versehen: „Sind die Tröge während der gesamten Dauer einer Kontrolle leer, weist dies auf zu lange Ausdosierungspausen hin“. Betriebe, deren Sensorfütterung diese Definition der ad libitum Fütterung nicht erfüllt, sollten frühzeitig ihre Fütterungstechnik anpassen, damit es ab dem 1. August 2021 keine Probleme bei Kontrollen gibt. Entweder muss die Sensorfütterung so eingestellt werden, dass sie als ad libitum Fütterung anerkannt werden kann oder es müssen weitere Fressplätze geschaffen werden, damit die Tiere rationiert gefüttert werden können. Für Breifutterautomaten und Abruffütterungen sind, wie bisher auch, größere Tier-Fressplatz-Verhältnisse als 4:1 zulässig.


Wird zusätzlich Raufutter ad libitum zur Verfügung gestellt, können diese Raufutterfressplätze in die Berechnung des Tier-Fressplatz-Verhältnisses mit einbezogen werden. In diesem Fall muss aber unbedingt zusätzlich organisches Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt von beispielsweise einer Raufe kann nicht als Beschäftigungsmaterial und gleichzeitig als Raufutter zur Verbesserung des Tier-Fressplatz-Verhältnisses angerechnet werden. Das verwendete Material kann entweder als Raufutter oder als Beschäftigungsmaterial eingesetzt werden. Diese Auslegung deckt sich mit den Vorgaben der Initiative Tierwohl. Auch hier muss das Raufutter ein anderes Material sein, als das gesetzlich geforderte Beschäftigungsmaterial.

Informationen für Schweinehalter 


Schadgase und Geräuschpegel (§ 26 (3) TierSchNutztV):
Die in der TierSchNutztV angegebenen Schadgaskonzentrationen sollen nicht mehr überschritten werden. Den Ausführungshinweisen ist zu entnehmen, dass eine Überschreitung dieser Grenzwerte „nur noch kurzzeitig im begründeten Einzelfall bei unerlässlichen Tätigkeiten wie z.B. dem Ablassen der Gülle toleriert werden kann“. Der Grenzwert von 5 ppm Schwefelwasserstoff wird meist nur überschritten, wenn die Gülle „in Bewegung“ versetzt wird, beispielsweise beim Ablassen der Gülle. Der Grenzwert von 20 ppm Ammoniak wird leider häufiger, unabhängig vom Ablassen der Gülle, überschritten. Wer hier Überschreitungen im eigenen Stall vermutet, kann zum Beispiel beim Emissions- und Stallklimadienst des zuständigen Regierungspräsidiums Hilfe erfragen. Die Ausführungshinweise verweisen an dieser Stelle auf die LAVES-Empfehlung für Stallklimaprüfungen in schweinehaltenden Betrieben, daran können sich Veterinäre oder Berater orientieren, wenn sie bestimmte Stallklimaparameter messen und beurteilen möchten.

Der Geräuschpegel soll 85 db nicht überschreiten. Dieser Grenzwert bezieht sich auf die Geräusche von technischen Einrichtungen und Geräten, Lautäußerungen der Tiere selbst (z.B. während der Rausche) sind hiervon nicht betroffen.


Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (§ 28 (2), § 29 (2), § 30 (2) TierSchNutztV):
In den Ausführungshinweisen wurde auch eine Definition des Begriffs „uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche“ aufgenommen. Sie ist als die Fläche definiert, „die von den Tieren zum Gehen, Stehen oder Liegen genutzt werden kann. Dazu zählen nicht Flächen unter oder über Einbauten, die von den Tieren nicht unter- bzw. überquert werden können“. Von der Grundfläche der Bucht sind deshalb gegebenenfalls abzuziehen: „Flächen von Pfosten, Futterautomaten, Abluftschächten sowie unter in die Bucht hereinragenden Trögen wie auch unter eingebauten Abschrankungen und Abtrennungen“. Diese Formulierung ist nicht grundsätzlich neu, war bisher so aber nicht in den Ausführungshinweisen enthalten.

Ein Passus zu erhöhten Ebenen wurde ebenfalls in die Ausführungshinweise mit aufgenommen. Grundsätzlich sind erhöhte Ebenen (z.B. Ferkelbalkone) erlaubt, wenn sie und die Rampe verletzungssicher sind. Es darf kein Urin und Kot auf die darunter befindlichen Tiere fallen. Da die erhöhten Ebenen nicht von allen Tieren genutzt werden, darf deren Fläche nicht in die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche mit einberechnet werden. Die zulässige Besatzdichte muss demnach anhand der ebenerdigen Bodenfläche ermittelt werden. Die Mindestanforderungen für Futter, Wasser und Beschäftigung sind ebenfalls auf der unteren Ebene sicherzustellen.


Separations- und Krankenbuchten (§ 30 (3) TierSchNutztV):
In den Ausführungshinweisen wurde ein Absatz zu Kranken- bzw. Separationsbuchten für Sauen neu hinzugefügt. Bei Neu- und Umbauten sollten für 5% der in Gruppen gehaltenen Sauen Kranken- und Separationsbuchten vorgehalten werden. Die Einzelbucht der kranken Sau sollte mindestens 4 m² groß sein und über eine Liegefläche, mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage (z.B. Stroheinstreu oder Gummimatte) mit einer Größe von 1,3 m² verfügen. Für gesunde aber z.B. auf Grund von Unverträglichkeiten separierte Sauen müssen die Einzelbuchten die gleichen Maße vorweisen wie die Krankenbuchten. Die Liegefläche muss aber in diesem Fall nicht mit Einstreu oder einer Unterlage versehen sein. Separierte Sauen können auch in Kleingruppen (z.B. 2-4 Tiere) untergebracht werden. Auch für diese Kleingruppen gelten dann die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Haltung von Sauen in Gruppen (z.B. in Bezug auf Platzangebot und Liegefläche).


Kühleinrichtungen (§ 22 (2) TierSchNutztV):
Vorrichtungen, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglichen, waren bisher schon in der TierSchNutztV vorgeschrieben. Der Passus in den Ausführungshinweisen dazu wurde aktualisiert. „In Neu- und Umbauten sind Kühleinrichtungen (z.B. Erdwärmetauscher, Kühlpads, Duschen, Suhlen, etc.) vorzuhalten“. Eine ausreichende Luftrate zur Erfüllung dieser Vorgabe ist nur noch als Mindestmaßnahme in Altbauten zulässig. Bei Neu- und Umbauten sollte also zukünftig immer eine Kühlmöglichkeit installiert werden. Denkbar sind hier je nach Stallsystem beispielsweise Kühlpads, Hochdruckbefeuchtungen, Niederdruckbefeuchtungen (z.B. Duschen im Auslauf), Bodenkühlungen oder Suhlen. In Anbetracht der steigenden Durchschnittstemperaturen und auch der Zunahme an extrem heißen Tagen sollte jeder Schweinestall zum Wohl der Tiere über Kühlmöglichkeiten verfügen.


Auseinandersetzungen vermeiden (§ 28 (2) § 30 (2c) TierSchNutztV):
Aggressionen in der Gruppe sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen, diese Vorgabe wurde neu in die TierSchNutztV aufgenommen. Hiervon nicht betroffen sind Auseinandersetzungen, die bei der Bildung der Rangordnung entstehen. Das Klären einer Rangordnung gehört zum arttypischen Verhalten von Schweinen, ist aber in der Regel 48 Stunden nach der Neugruppierung abgeschlossen. Treten Auseinandersetzungen später auf, liegen meist andere Ursachen vor. Dann sind die Aggressionen durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Grundsätzlich sollten Umgruppierungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden, unverträgliche Tiere sollten unverzüglich separiert werden. Es sollte beispielsweise auch überprüft werden, ob es sich um Kämpfe um knappe Ressourcen wie Wasser, Futter oder Beschäftigungsmaterial handelt. Hier sollte dann durch eine Erhöhung des Angebots (z.B. Einbau zusätzlicher Tränken, Raufuttergabe) die Ressource in ausreichender Menge bereitgestellt werden.

Haltung vom Absetzen bis zur Besamung (§ 30 TierSchNutztV):
Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur für den Abferkelbereich, für kranke oder verletzte Tiere und für Betriebe mit weniger als 10 Sauen. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Übergangsfrist von 8 Jahren die Jungsauen und Sauen direkt nach dem Absetzen in der Gruppe gehalten werden müssen. Die Einzelhaltung bis zum 28. Trächtigkeitstag ist dann nicht mehr zulässig.

Die Haltungsvorgaben wurden für den Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung deutlich angehoben. In dieser Zeit muss jeder Sau eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 5 m² zur Verfügung stehen. Davon sind mindestens 1,3 m² als Liegebereich (max. 15% Perforation) und ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich zur Verfügung zu stellen. Es müssen in ausreichendem Umfang Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, Fress-Liegebuchten oder sonstige Fressplätze können nicht als Rückzugsmöglichkeiten gewertet werden. Geeignete Rückzugsmöglichkeiten können beispielsweise Sichtblenden, Abliegebretter, Strohballen, Ausläufe oder klar abgetrennte Buchtenbereiche sein. Zuchtläufer sind ab einer Woche vor der geplanten Besamung nach den gleichen Vorgaben zu halten wie die Sauen nach dem Absetzen bis zur Besamung. Das Umstallen sollte dann aber zeitnah nach der Besamung und vor der kritischen Phase der Einnistung der Eizellen erfolgen. Die Einnistung der Eizellen findet zwischen dem 11. und 21. Trächtigkeitstag statt, in diesem Zeitraum sollte Stress (z.B. ausgelöst durch Umstallen) vermieden werden, da er sich sonst negativ auf die Fruchtbarkeitsleitung auswirken kann.

Die Abbildung zeigt Beispiele für Rückzugsmöglichkeiten:

Beispiele für Rückzugsmöglichkeiten

Die Fixierung von Zuchtläufern, Jungsauen und Sauen ist nur noch kurzzeitig erlaubt. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Rauschekontrolle und während der Tätigkeit des Besamens fixiert werden, für medizinische Behandlungen ist eine Fixierung ebenfalls erlaubt. Außerhalb dieser Tätigkeiten dürfen die Tiere nicht fixiert sein und nicht einzeln gehalten werden. Das bedeutet auch, dass die Tiere beispielsweise zwischen einer ersten Besamung am Morgen und einer zweiten am Abend nicht fixiert bleiben dürfen. Nach der morgendlichen Besamung oder Rauschekontrolle müssen die Stände geöffnet beziehungsweise entriegelt werden, damit die Tiere sich frei in der Gruppebewegen können. Falls die Sauen nicht zur Besamung schon umgestallt wurden, können sie nach Abschluss der Besamung in den Wartestall umgestallt werden.

Für die Einhaltung der Vorgaben vom Absetzen bis zur Besamung wurde eine Übergangsfrist von 8 Jahren eingeräumt, diese läuft am 9. Februar 2029 aus. Bereits am 9. Februar 2024 müssen Sauenhalter ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Deckbereiche auf die oben genannten Vorgaben vorlegen. Diese Betriebe müssen dann bis zum 9. Februar 2026 (falls nach Landesrecht für die Umsetzung erforderlich) nachweisen, dass sie einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben. Der Um- oder Neubau muss dann bis zum 9. Februar 2029 erfolgt sein. Betriebe, die ihre Sauenhaltung nicht mehr anpassen möchten, müssen bis zum 9. Februar 2024 eine verbindliche Erklärung zum Ausstieg aus der Sauenhaltung abgeben. Sie müssen die Sauenhaltung dann spätestens zum 9. Februar 2026 einstellen.

Um die bestehenden Deckzentren während der Übergangsfristen weiter nutzen zu können, sind einige Vorgaben einzuhalten. Die Sauen müssen von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden. Die Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sich nicht verletzten können, ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf ausstrecken können. Die Schweine müssen ihre Gliedmaßen ausstrecken können, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht. Die Sauen können also mit den Beinen eine Sau im Nachbarstand berühren, sie dürften aber beispielsweise nicht an einer Wand anstoßen. Die Kastenstände müssen auch so beschaffen sein, dass die Tiere die Beine darunter durchstrecken können. Während dieser Zeit gilt auch weiterhin, dass der Liegebereich bei Einzelhaltung nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein darf und der Boden überwiegend den Charakter einer geschlossenen Fläche haben muss.


Abferkelstall (§ 24 (3) & (4) & § 30 (2b) TierSchNutztV):
Auch für den Abferkelstall gibt es einige Neuerungen. Die Abferkelbuchten müssen zukünftig mindestens 6,5 m² groß sein. Die Jungsau oder Sau muss sich darin frei bewegen können, ungehindert umdrehen können und es muss genug Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen vorhanden sein. Die Sauen dürfen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel einzeln gehalten werden. Sie dürfen aber nur noch für einen Zeitraum von maximal 5 Tagen, der den Zeitpunkt der Geburt beinhaltet, fixiert werden.

Möglichlichkeit der Fixierung oder Öffnung das Ferkelschutzkorbs

max. 5 Tage fixiert über den Zeitraum der Geburt - danach muss der Ferkelschutzkorb geöffnet werden

Der Kastenstand muss mindestens 220 cm lang sein. Davon dürfen die ersten 20 cm ab dem Trog und das letzte Drittel zu mehr als 7% perforiert sein, der Bereich dazwischen darf zu maximal 7% perforiert sein. Die Fläche unter einem hochgelegten Trog darf bei der Mindestlänge von 220 cm nicht berücksichtigt werden. Die Vorgaben für die Bodengestaltung haben eine Übergangsfrist von 15 Jahren und sind spätestens am dem 9. Februar 2036 zu erfüllen. Während der Übergangsfrist gelten die bisherigen Regelungen für den Liegebereich bei Einzelhaltung im Kastenstand.

Bodengestaltung im Abferkelbereich

Bodengestaltung im Abferkelbereich                                        *Zulässiger Perforationsgrad

Das in der TierSchNutztV geforderte Nestbaumaterial, am besten Stroh, sollte spätestens ab dem 112. Trächtigkeitstag bis zum Ende des Geburtsvorgangs ständig in ausreichenden Mengen vorhanden sein. Es muss von der Sau ins Maul genommen und getragen werden können. Bei der Haltung im Kastenstand muss sichergestellt werden, dass das Nestbaumaterial für die Sau jederzeit erreichbar ist. In bestehenden Stallungen kann auf andere Materialien wie Jutesäcke ausgewichen werden, wenn Stroh nicht mit dem Entmistungssystem zu vereinbaren ist. Wenn durch Nachrüstungen der Einrichtungen oder Anlagenteile (Verweis auf „Stand der Technik“) eine Verwendung von Nestbaumaterial möglich wird, kann eine Nachrüstung gegebenenfalls vom Tierhalter gefordert werden. Neu- und Umbauten sollten so geplant werden, dass der Einsatz von optimal geeignetem Nestbaumaterial (z.B. Stroh) möglich ist.

Alle Neu- und Umbauten des Abferkelbereichs, die nach dem 9. Februar 2021 genehmigt wurden, müssen alle zuvor genannten Vorgaben erfüllen. Die Übergangsfrist für Abferkelställe, die vor dem 09. Februar 2021 genehmigt wurden oder in Benutzung genommen worden sind, beträgt 15 Jahre und endet am 9. Februar 2036. Um bestehende Abferkelställe während der Übergangszeit weiter nutzen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die Sauen müssen von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden. Die Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können, ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können. Genug Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln und geburtshilfliche Maßnahmen muss ebenfalls vorhanden sein. Das sind alles Vorgaben, die bisher so schon einzuhalten sind. Bis zum 9. Februar 2033 muss ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der Abferkelbuchten auf die neuen Vorgaben bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Falls für die Anpassung nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss der Nachweis über den gestellten Bauantrag gemeinsam mit dem Umbaukonzept vorgelegt werden. Der Um- oder Neubau muss dann bis zum 9. Februar 2036 fertiggestellt sein.


Ferkelnest (§ 23 (4) TierSchNutztV):
Der Liegebereich der Saugferkel muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges und ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Ferkel muss abgedeckt sein. Ein gleichzeitiges und ungestörtes Ruhen ist dann gewährleistet, wenn alle Ferkel gleichzeitig mindestens in Halbseitenlage im Liegebereich Platz finden. Um das sicherzustellen, wurden Mindestgrößen für die Ferkelnester in die Ausführungshinweise aufgenommen. Diese Mindestgrößen gelten zukünftig für alle Um- und Neubauten. Die Formel zur Berechnung der Mindestgröße berücksichtigt sowohl das durchschnittliche Absetzgewicht, als auch die durchschnittliche Wurfgröße, muss also für jeden Betrieb individuell berechnet werden. Die Mindestgrößen für das Ferkelnest können der folgenden Tabelle anhand der mittleren Ferkelzahl je Wurf und dem durchschnittlichen Absetzgewicht der Ferkel entnommen werden. Die Ferkelnester werden dadurch künftig deutlich größer, als es bisher der Fall war. Laut den Ausführungshinweisen ist eine durchschnittliche Wurfgröße von weniger als 12 Ferkeln als unrealistisch anzusehen. Da das durchschnittliche Absetzgewicht der Ferkel mindestens 5 kg betragen muss, können hier nicht weniger als 5 kg angenommen werden. Bei einer durchschnittlichen Wurfgröße von 13 Ferkeln und 7 kg Absetzgewicht müsste das Ferkelnest dann 1,40 m² groß sein. Es besteht aber die Möglichkeit, das Ferkelnest in einen aktiv beheizten Bereich und einen nicht beheizten Bereich aufzuteilen, sofern der gesamte Liegebereich planbefestigt und wärmegedämmt ist.

Tabelle 1: Ferkelnestgrößen gemäß den Ausführungshinweisen zur TierSchNutztV

Wie eingangs schon erwähnt, sind nicht alle Änderungen der TierSchNutztV und der Ausführungshinweise aufgeführt worden. Weitere Änderungen, die für den eigenen Betrieb vielleicht ebenfalls eine Rolle spiele können, können der TierSchNutztV9 und den Ausführungshinweisen10 entnommen werden. Eine Übersicht mit den wichtigen Übergangsfristen ist auf der nächsten Seite zu finden.




Für fachliche Rückfragen steht Ihnen die LSZ Boxberg gerne zur Verfügung.

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