Im Herbst 2018 hat Deutschland der EU einen Aktionsplan zur Reduzierung des Schwänzekupierens vorgelegt. Der Aktionsplan verfolgt das Ziel in den Kupierverzicht einzusteigen. Schweinehalter sollen daher die Notwendigkeit des Schwänzekupierens begründen und dokumentieren. Außerdem müssen sie nachweisen, welche Maßnahmen sie gegen das Schwanzbeißen ergriffen haben.
Dokumentationspflicht für Schweinehalter ab 01. Juli 2019
Seit dem 01. Juli 2019 haben schweinehaltende Betriebe, die Notwendigkeit
des Kupierens von Schwänzen beim Schwein umfangreich zu dokumentieren. Betroffen sind Betriebe, die Saugferkel, Aufzuchtferkel,
Mastschweine mit kupierten Schwänzen halten. Wobei für die Zuchtläufer und Jungsauen dieselben Vorgaben wie für die
Aufzuchtferkel und Mastschweine gelten.
Unter dem Ablaufplan zur Umsetzung des Aktionsplans zum Kupierverzicht sind die Wege dargestellt, die Schweinehalter gehen können.
Es gibt 3 Wege, die Notwendigkeit des Haltens von Schweinen mit kupierten Schwänzen nachzuweisen.
Die Schweinehalter, die Saugferkel, Aufzuchtferkel oder Mastschweine mit kupierten Schwänzen halten, dokumentieren die relevanten Schwanz-/Ohrverletzungen. Liegt dieser Anteil über 2 %, hat der Betrieb Probleme mit dem Schwanzbeißen und der Betrieb kann den Nachweis der Notwendigkeit für das ausschließliche Halten kupierter Tiere im eigenen Betrieb führen. Dabei sind die sechs Risikofaktoren nach der EU-Empfehlung/2016/336 zu beurteilen und Angaben zur Planung und Durchführung von Optimierungsmaßnahmen zu machen.
Die Mehrzahl der Schweine wird in den einzelnen Haltungsabschnitten – Saugferkel, Aufzuchtferkel, Mastschweine – in
verschiedenen und entsprechend spezialisierten Betrieben gehalten. Da das Kupieren der Schwänze beim Saugferkel erfolgt, müssen
sich die Beteiligten der Lieferkette abstimmen, um die Vorgaben des Aktionsplans einhalten zu können.
Die Schweinehalter, die Saugferkel, Aufzuchtferkel und Mastschweine mit kupierten Schwänzen halten, haben die relevanten
Schwanz-/Ohrverletzungen dokumentiert.
Liegt dieser Anteil im eigenen Betrieb unter/gleich 2 %, besteht die Möglichkeit, über die Notwendigkeit im vor- bzw.
nachgelagerten Fremdbetrieb das Halten von Tieren mit kupierten Schwänzen nachzuweisen.
Unabhängig vom Ausmaß der Schwanz-/Ohrverletzungen, hat der Betrieb, welcher die Notwendigkeit durch den Fremdbetrieb nachweist,
die Beurteilung der Risikofaktoren nach der EU Empfehlung 2016/336 im eigenen Betrieb durchzuführen.
Die Schweinehalter, die Saugferkel, Aufzuchtferkel und Mastschweine mit kupierten Schwänzen halten, dokumentieren die relevanten
Schwanz-/Ohrverletzungen. Liegt dieser Anteil unter/gleich 2 %, hat der Betrieb kaum Probleme mit dem Schwanzbeißen und muss in den
Kupierverzicht einsteigen. Hiervon ausgenommen sind Betriebe, die die Notwendigkeit Schweine mit kupierten Schwänzen zu halten,
über einen Fremdbetrieb nachweisen können.
Steigt der Tierhalter in den Kupierverzicht ein, sollte er die Risikofaktoren, die zu Schwanz-/Ohrverletzungen führen können, in
seinem Betrieb beurteilen. Erfahrungen zeigen, dass Schwanz-/Ohrverletzungen nur reduziert werden können, wenn sich der Tierhalter mit
diesem Problem intensiv auseinandersetzt.
Die Anzahl der Tiere mit nicht kupierten Schwänzen richtet sich nach den Tierplätzen in der Mast. In der Mastphase ist eine Tiergruppe mit nicht kupierten Schwänzen zu halten, deren Anzahl mind. 1 % der vorhandenen Stallplätze entspricht. Damit die Tiergruppe mit nicht kupierten Schwänzen in der Mastphase auch dann noch zu erkennen ist, wenn Schwanzverluste vorkommen, sind die Saugferkel zu kennzeichnen. Eine Möglichkeit der Kennzeichnung ist zum Beispiel ein farbiges Dornteil der Ohrmarke. Liegen die berechneten Schwanz-/Ohrverletzungen bei Schweinen mit nicht kupierten Schwänzen in den letzten 12 Monaten unter/gleich 2 %, ist der Tierhalter erfolgreich in den Kupierverzicht eingestiegen. Die Anzahl an Schweinen mit nicht kupierten Schwänzen ist dann schrittweise zu erhöhen.
Für diese Nachweise von zentraler Bedeutung sind die Tierhalter-Erklärung und die Risikoanalyse.
Die Tierhalter-Erklärung
und die Risikoanalyse
sind betriebliche Eigeneinschätzungen in Bezug auf das zukünftig angestrebte Halten von Schweinen mit nicht kupierten
Schwänzen.
In der Tierhalter-Erklärung, ist der Tag des Abschlusses der Risikoanalyse zu bestätigen. Die Tierhalter-Erklärung ist dann, ab dem Tag des Abschlusses der Risikoanalyse, für ein Jahr gültig.
Die Fragen, die in der Risikoanalyse beantwortet werden, beziehen sich in der Regel auf die zurückliegenden 12 Monate.
Die Risikoanalyse muss folgende Inhalte aufweisen:
- die Dokumentation von Schwanz-/Ohrverletzungen
- die Beurteilung von sechs Risikofaktoren nach der EU Empfehlung 2016/336
- ggf. Angaben zur Planung und Durchführung von Optimierungsmaßnahmen
Die Risikoanalyse ist getrennt, nach den Viehverkehrs-Verordnungs-Nummern (VVVO-Nr.) und Haltungsabschnitten (Saugferkel, Aufzuchtferkel, Mastschwein) durchzuführen.
Relevant für die Dokumentation der Verletzungen, ist die Erfassung von erheblichen Schwanz- und/oder Ohrverletzungen. Die Schwere der Schwanz- und Ohrverletzungen entspricht dabei der Note 1 des KTBL-Leitfadens Tierschutzindikatoren. Der berechnete Anteil an Tieren mit relevanten Schwanz-/Ohrverletzungen in den letzten 12 Monaten entscheidet darüber, ob für den eigenen Betrieb der Nachweis für das ausschließliche Halten kupierter Tiere geführt werden kann.
Die Risikoanalyse ist ein geeignetes Instrument, um systematisch Optimierungsmöglichkeiten in Haltung und Management aufzuzeigen. Zudem hat der Tierhalter die angegebenen Optimierungsmaßnahmen umzusetzen. Ziel der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen ist der Einstieg in den Kupierverzicht in den folgenden zwei Jahren. Hält der Tierhalter ab dem 01. Juli 2021 weiterhin Tiere mit kupierten Schwänzen, muss er der zuständigen Unteren Veterinärbehörde weitergehende Optimierungsmaßnahmen vorschlagen.
Auch kann die Risikoanalyse als Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Absatz 8 Tierschutzgesetz (betriebliche Eigenkontrolle, Erhebung von Tierschutzindikatoren) gegenüber der zuständigen Behörde dienen.
Abstimmung zwischen Erzeuger, Aufzüchter und Mäster
Welchen Weg können Sie einschlagen, mit wem müssen Sie sich abstimmen?
Beispiele finden Sie im Fachartikel 'Abstimmung zwischen Ferkelerzeuger, Aufzüchter und Mäster'